die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.
die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass:
die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.
die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden.
die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Der Baustellenkoordinator hat:
die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbstständige einzubeziehen.
für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu sorgen.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage dem Arbeitsfortschritt und eingetretenen Änderungen gemäß anzupassen oder anpassen zu lassen.
die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
Der Baustellenkoordinator hat bei Feststellung von Sicherheitsmängeln den Bauherrn (oder dessen Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist), die Arbeitgeber (also die Firmen) und gegebenenfalls tätige Selbstständige zu informieren und die Mängelbeseitigung zu verlangen (Hinweispflicht). Bleibt dies erfolglos, kann er sich an das Arbeitsinspektorat wenden.