Die Aufgaben sind im BauKG § 4 (2) wie folgt geregelt:


Der Planungskoordinator hat zu koordinieren:

  • Die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren bzw. zu berücksichtigen.
  • einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.
  • darauf zu achten, dass der Bauherr (oder sein Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt.
  • eine Unterlage für spätere Arbeiten (Reinigung und Wartung) zusammenzustellen.
  • darauf zu achten, dass der Bauherr (oder sein Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist) die Unterlage für spätere Arbeiten berücksichtigt.
  • unterstützt der Planungskoordinator den Bauherrn bei der Erstellung der Vorankündigung gemäß BauKG § 6.