Die Aufgaben sind im BauKG § 4 (2) wie folgt geregelt:
Der Planungskoordinator hat zu koordinieren:
Die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren bzw. zu berücksichtigen.
einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.
darauf zu achten, dass der Bauherr (oder sein Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt.
eine Unterlage für spätere Arbeiten (Reinigung und Wartung) zusammenzustellen.
darauf zu achten, dass der Bauherr (oder sein Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist) die Unterlage für spätere Arbeiten berücksichtigt.
unterstützt der Planungskoordinator den Bauherrn bei der Erstellung der Vorankündigung gemäß BauKG § 6.